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Rettungszeichen gemäß aktueller Richtline ASR A1.3

Langnachleuchtende Fluchtweg- bzw. Rettungswegschilder und Notausgangsschilder nach aktuellen Vorgaben gemäß ASR A1.3 und DIN EN ISO 7010 mit und ohne Lichtkante.

» Mehr Informationen zur Neufassung der ASR A1.3

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Rettungszeichen gemäß aktueller Richtline ASR A1.3

Langnachleuchtende Fluchtweg- bzw. Rettungswegschilder und Notausgangsschilder nach aktuellen Vorgaben gemäß ASR A1.3 und DIN EN ISO 7010 mit und ohne Lichtkante.

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Neufassung der ASR A1.3

Auch die technischen Regeln für Arbeitsstätten sind vor einer immer weiter fortschreitenden Internationalisierung nicht resistent. Um dem Vorbild der bereits auf internationaler und europäischer Ebene abgestimmten Zeichen der DIN EN ISO 7010 zu folgen, wurde auch die ASR A1.3 überarbeitet. Die aktuelle Neufassung der ASR A1.3 umfasst daher zusätzliche Sicherheitszeichen, die in der bereits angepassten DIN EN ISO 7010 und der neuen DIN 4844-2 enthalten sind, doch haben sich auf Ebene der Fluchtwegzeichen nur geringe Veränderungen ergeben, die seit März 2013 verbindlich gelten. Laut Norm müssen Schilder, die einen Fluchtweg weisen, ständig sichtbar sein, um in Notsituationen ihre gewünschte Wirkung zu erzielen. Aus diesem Grund sind die Fluchtwegschilder langnachleuchtend, sodass sie so auch bei Ausfall der Beleuchtung in der Betriebsstätte den Fluchtweg weisen können.

Die seit März 2013 geltenden Veränderungen der ASR A1.3 haben auch die Gestaltung der Fluchtwegschilder erneuert. Im Gegensatz zur vorigen ikonischen Darstellung, in der flüchtender Mensch, Richtungspfeil und Ausgang gemeinsam harmonisiert haben, ist in der neuen Version eine klare Abgrenzung zwischen dargestelltem Notausgang und Pfeil erkennbar. Durch die separate Richtungsangabe sind die Fluchtwegweisungen viel präziser möglich, da alle Kombinationen, die für das Hinweisen auf einen bestimmten Fluchtweg denkbar sind, in der Betriebsstätte montiert werden können. Der Sinn besteht in einem ersten Schritt also darin, auf einen allgemeinen Notausgang hinzuweisen und erst in einem zweiten Schritt separat auf die darauf folgende Fluchtwegrichtung hinzuweisen.

Kommen die Fluchtwegschilder nach der neuen Norm zum Einsatz, gilt die sogenannte Vermutungswirkung. Dabei wird, wie im Falle anderer Regeln für die Arbeitsstätte, angenommen, dass nur der Einsatz der Schilder der aktuellen ASR A1.3 den geltenden Normen entspricht. Werden diese nicht eingesetzt, muss mittels einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zwingend erforderlich sind und ob der Einsatz der alten ASR A1.3 aus dem Jahr 2007 weiterhin zulässig ist. Um diesen personellen und zeitlichen Aufwand zu verhindern, sollte eine einmalige Anpassung und somit ein Austausch der Fluchtwegkennzeichnungen erfolgen, um der aktuellen ASR in vollem Umfang zu entsprechen.

Beim Austausch muss beachtet werden, dass eine Kombination alter und neuer Zeichen unzulässig ist. So muss die Kennzeichnung innerhalb eines Objektes sowie auf den Flucht- und Rettungsplänen einheitlich erfolgen, um Verwirrung zu verhindern, die ansonsten in Gefahrensituationen erhebliches Risiko bergen kann. Auf einen einheitlichen Einsatz der Fluchtwegkennzeichnungen sollte daher Acht gegeben werden.

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Neufassung der ASR A1.3

Auch die technischen Regeln für Arbeitsstätten sind vor einer immer weiter fortschreitenden Internationalisierung nicht resistent. Um dem Vorbild der bereits auf internationaler und europäischer Ebene abgestimmten Zeichen der DIN EN ISO 7010 zu folgen, wurde auch die ASR A1.3 überarbeitet. Die aktuelle Neufassung der ASR A1.3 umfasst daher zusätzliche Sicherheitszeichen, die in der bereits angepassten DIN EN ISO 7010 und der neuen DIN 4844-2 enthalten sind, doch haben sich auf Ebene der Fluchtwegzeichen nur geringe Veränderungen ergeben, die seit März 2013 verbindlich gelten. Laut Norm müssen Schilder, die einen Fluchtweg weisen, ständig sichtbar sein, um in Notsituationen ihre gewünschte Wirkung zu erzielen. Aus diesem Grund sind die Fluchtwegschilder langnachleuchtend, sodass sie so auch bei Ausfall der Beleuchtung in der Betriebsstätte den Fluchtweg weisen können.

Die seit März 2013 geltenden Veränderungen der ASR A1.3 haben auch die Gestaltung der Fluchtwegschilder erneuert. Im Gegensatz zur vorigen ikonischen Darstellung, in der flüchtender Mensch, Richtungspfeil und Ausgang gemeinsam harmonisiert haben, ist in der neuen Version eine klare Abgrenzung zwischen dargestelltem Notausgang und Pfeil erkennbar. Durch die separate Richtungsangabe sind die Fluchtwegweisungen viel präziser möglich, da alle Kombinationen, die für das Hinweisen auf einen bestimmten Fluchtweg denkbar sind, in der Betriebsstätte montiert werden können. Der Sinn besteht in einem ersten Schritt also darin, auf einen allgemeinen Notausgang hinzuweisen und erst in einem zweiten Schritt separat auf die darauf folgende Fluchtwegrichtung hinzuweisen.

Kommen die Fluchtwegschilder nach der neuen Norm zum Einsatz, gilt die sogenannte Vermutungswirkung. Dabei wird, wie im Falle anderer Regeln für die Arbeitsstätte, angenommen, dass nur der Einsatz der Schilder der aktuellen ASR A1.3 den geltenden Normen entspricht. Werden diese nicht eingesetzt, muss mittels einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zwingend erforderlich sind und ob der Einsatz der alten ASR A1.3 aus dem Jahr 2007 weiterhin zulässig ist. Um diesen personellen und zeitlichen Aufwand zu verhindern, sollte eine einmalige Anpassung und somit ein Austausch der Fluchtwegkennzeichnungen erfolgen, um der aktuellen ASR in vollem Umfang zu entsprechen.

Beim Austausch muss beachtet werden, dass eine Kombination alter und neuer Zeichen unzulässig ist. So muss die Kennzeichnung innerhalb eines Objektes sowie auf den Flucht- und Rettungsplänen einheitlich erfolgen, um Verwirrung zu verhindern, die ansonsten in Gefahrensituationen erhebliches Risiko bergen kann. Auf einen einheitlichen Einsatz der Fluchtwegkennzeichnungen sollte daher Acht gegeben werden.

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